Statuten des Folklore Ensembles der Tibeter Gemeinschaft Schweiz & Liechtenstein

        Schlussbestimmungen

Art. 23 Für Unfälle jeglicher Art, haftet der FTGSL nicht.

Art. 24 Jedes Mitglied anerkennt die vorliegenden Statuten, indem sie das Mitglieder-Beitrittsformular unterschreiben.

Art. 25 Für die Verbindlichkeiten des FTGSL ist die persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen. Ausnahmebestimmung besteht bei Schäden, verursacht durch grobe Fahrlässigkeit oder Mutwilligkeit eines Mitglieds, für die der Verursacher persönlich haftet.

Art. 26 Die Auflösung des FTGSL kann nur durch einen Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen und muss durch die TGSL Gemeindeversammlung genehmigt werden.

Art. 27 Im Falle einer Auflösung muss das Vereinsvermögen im Sinne der Zielsetzung FTGSL verwendet werden. Die TGSL Gemeindeversammlung, welche die Vereinsauflösung genehmigt hat, wird über die Verwendung Beschluss fassen.

14.04.1995 Anhand der Originalstatuten ergänzt oder abgeändert an der GV des FTGSL und genehmigt durch die TGSL Gemeindeversammlung am 19.08.1995.

04.02.2006 Anhand der Originalstatuten ergänzt oder abgeändert an der ausserordentlichen GV der FTGSL.

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