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Art. 23 Für Unfälle
jeglicher Art, haftet der FTGSL nicht.
Art. 24 Jedes Mitglied anerkennt die vorliegenden
Statuten, indem sie das Mitglieder-Beitrittsformular
unterschreiben.
Art. 25 Für die Verbindlichkeiten des FTGSL ist die
persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen.
Ausnahmebestimmung besteht bei Schäden, verursacht durch
grobe Fahrlässigkeit oder Mutwilligkeit eines Mitglieds,
für die der Verursacher persönlich haftet.
Art. 26 Die Auflösung des
FTGSL kann nur durch einen Beschluss einer ordentlichen
oder ausserordentlichen GV mit Zweidrittelmehrheit aller
stimmberechtigten Mitglieder erfolgen und muss durch die
TGSL Gemeindeversammlung genehmigt werden.
Art. 27 Im Falle einer
Auflösung muss das Vereinsvermögen im Sinne der
Zielsetzung FTGSL verwendet werden. Die TGSL
Gemeindeversammlung, welche die Vereinsauflösung
genehmigt hat, wird über die Verwendung Beschluss
fassen.
14.04.1995 Anhand der
Originalstatuten ergänzt oder abgeändert an der GV des
FTGSL und genehmigt durch die TGSL Gemeindeversammlung
am 19.08.1995.
04.02.2006 Anhand der
Originalstatuten ergänzt oder abgeändert an der
ausserordentlichen GV der FTGSL. |